Allgemeine Geschäftsbedingungen der Greenflash GmbH
für Dienstleistungen, Lieferungen und Softwareleistungen gegenüber Unternehmern
§ 1 Geltung
(1) Diese AGB gelten für alle Angebote, Leistungen und Lieferungen der Greenflash GmbH, Fiskediek 7a, 49809 Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück HRB 214807 („Greenflash“), gegenüber ihren Vertragspartnern („Auftraggeber“). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftraggeber, ohne dass Greenflash erneut auf sie hinweisen müsste.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn Greenflash ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet.
(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Rechtserhebliche Erklärungen des Auftraggebers (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigung) bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
§ 2 Leistungen, Vertragsschluss
(1) Greenflash erbringt Beratungs-, Planungs- und Projektentwicklungsleistungen im Bereich intelligenter Energiesysteme, liefert Komponenten und stellt Software (z. B. Energiemanagement- und Monitoringsysteme) zur Verfügung. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von Greenflash. Beratungs-, Projektsteuerungs- und laufende Betreuungsleistungen sind Dienstleistungen. Ein bestimmter Erfolg wird insoweit nicht geschuldet. Soweit Greenflash ein abgegrenztes Planungsergebnis schuldet, gelten die werkvertraglichen Vorschriften nach Maßgabe dieser AGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Erteilung von Genehmigungen, Bewilligung von Fördermitteln, Erreichen prognostizierter Erträge oder Einsparungen) wird in keinem Fall geschuldet. Die Errichtung von Anlagen richtet sich nach den AGB der Greenflash Projects GmbH.
(2) Greenflash erbringt keine Rechts- und Steuerberatung. Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Ertrags- und Einsparprognosen beruhen auf Annahmen (z. B. Strompreise, Einstrahlungs- und Verbrauchsdaten, Förderbedingungen) und sind keine Beschaffenheitsgarantie. Greenflash schuldet insoweit eine sorgfältige Ermittlung nach dem Stand der Technik. Die Haftung richtet sich nach § 9.
(3) Angebote von Greenflash sind freibleibend, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Auftraggebers und Auftragsbestätigung von Greenflash in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Mündliche Zusagen vor Vertragsschluss sind unverbindlich, sofern sie nicht in Textform bestätigt werden. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.
(4) Angebote, Konzepte, Berechnungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen von Greenflash bleiben deren Eigentum und urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber darf sie ohne Zustimmung von Greenflash weder Dritten zugänglich machen noch für andere Zwecke verwerten.
(5) Greenflash darf Leistungen durch qualifizierte Nachunternehmer, insbesondere verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), erbringen lassen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Lieferungen ab Lager zuzüglich Verpackung und Transport. Leistungen nach Aufwand werden zu den vereinbarten, hilfsweise zu den bei Beauftragung gültigen Sätzen der Preisliste von Greenflash abgerechnet, die dem Auftraggeber auf Anforderung übermittelt wird. Greenflash kann Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt verlangen. Dauerleistungen werden monatlich im Voraus abgerechnet.
(2) Bei Dauerleistungen darf Greenflash die Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Beginn eines Vertragsjahres anpassen, soweit sich die für die Leistung maßgeblichen Kosten (insbesondere Personal-, Rechenzentrums- und Lizenzkosten) seit der letzten Preisfestsetzung verändert haben. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen. Übersteigt die Erhöhung 5 % jährlich, kann der Auftraggeber zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang bei Greenflash. Mit Ablauf der Frist tritt Verzug ohne Mahnung ein. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten, von Greenflash anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die mit der Forderung von Greenflash in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (insbesondere Ansprüche wegen Mängeln derselben Leistung). Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln bestehen nur in einem zum Mangel angemessenen Verhältnis.
(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern und die Bezahlung offener Forderungen gefährden, kann Greenflash ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Mitwirkung, Leistungszeit, höhere Gewalt
(1) Der Auftraggeber stellt Greenflash rechtzeitig und unentgeltlich alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten (z. B. Lastgänge, Netzanschlussdaten, Bestandspläne) und Zugänge zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Er verantwortet die Richtigkeit seiner Angaben. Bei verzögerter Mitwirkung verlängern sich Fristen angemessen. Mehraufwand und Wartezeiten kann Greenflash nach den üblichen Sätzen berechnen.
(2) Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Verbindliche Fristen beginnen nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, Eingang aller vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und einer vereinbarten Anzahlung.
(3) Greenflash haftet nicht für Verzögerungen oder Unmöglichkeit infolge höherer Gewalt oder sonstiger bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, von Greenflash nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. Naturereignisse, Pandemien, Streik, behördliche Maßnahmen, Cyberangriffe, Störungen von Energie- oder Kommunikationsnetzen, ausbleibende Belieferung durch Vorlieferanten trotz kongruenten Deckungsgeschäfts). Greenflash informiert den Auftraggeber unverzüglich. Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen für den entfallenden Teil werden erstattet. Erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(4) Gerät Greenflash in Verzug, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, nachdem er Greenflash eine angemessene Nachfrist in Textform gesetzt hat, sofern die Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist. Die Haftung für Verzugsschäden richtet sich nach § 9.
§ 5 Erfüllungsort
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe an die Transportperson, spätestens mit Verlassen des Lagers, auf den Auftraggeber über. Bei vom Auftraggeber zu vertretender Versandverzögerung mit Anzeige der Versandbereitschaft. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und ihm keine Mehrkosten entstehen. Greenflash darf nicht oder nicht rechtzeitig verfügbare Komponenten nach vorheriger Mitteilung durch technisch und funktional mindestens gleichwertige ersetzen, wenn dem Auftraggeber keine Mehrkosten entstehen und die Änderung ihm zumutbar ist.
(2) Der Auftraggeber untersucht gelieferte Ware unverzüglich und rügt offensichtliche Mängel, Transportschäden und Fehlmengen innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform (§ 377 HGB). Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
(3) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Greenflash. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden und weiterveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er in Höhe des Rechnungswerts bereits jetzt an Greenflash ab und bleibt zu deren Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt. Bei Verbindung oder Vermischung erwirbt Greenflash Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte. Zugriffe Dritter sind Greenflash unverzüglich anzuzeigen. Greenflash gibt Sicherheiten auf Verlangen frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
§ 6 Software
(1) Stellt Greenflash Software als Online-Dienst zur Verfügung, erhält der Auftraggeber für die Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, sie für die vereinbarten Standorte bzw. Anlagen zu eigenen betrieblichen Zwecken zu nutzen. Quellcode wird nicht überlassen. Leistungsübergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums. Der Auftraggeber darf die Software nicht Dritten zugänglich machen und Zugangsdaten nicht weitergeben.
(2) Greenflash schuldet eine Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt von 98 % im Monatsmittel. Angekündigte Wartungsfenster (höchstens acht Stunden je Monat, nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten), höhere Gewalt und Störungen in der Infrastruktur des Auftraggebers oder Dritter (Internetanbindung, Zähler, Wechselrichter- und Speicher-Clouds) bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Greenflash darf die Software weiterentwickeln, soweit der vereinbarte Leistungsumfang im Wesentlichen erhalten bleibt.
(3) Der Auftraggeber bleibt Betreiber der gesteuerten Anlagen und verantwortlich für die Einhaltung netzbetreiberseitiger, behördlicher und sicherheitstechnischer Vorgaben. Sicherheitsrelevante Schutzfunktionen müssen unabhängig von der Software in der Anlagentechnik gewährleistet sein. Er sichert Zugangsdaten und die von ihm exportierbaren Daten.
(4) Greenflash darf die über die Software erfassten technischen Anlagen- und Betriebsdaten in anonymisierter oder aggregierter Form, die keine Rückschlüsse auf den Auftraggeber zulässt, zeitlich unbegrenzt zur Produktverbesserung sowie zu Analyse- und Benchmarkzwecken nutzen. Bei Vertragsende stellt Greenflash die gespeicherten Daten 30 Tage lang zum Export bereit und löscht sie anschließend, soweit keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(5) Greenflash darf den Zugang nach Ankündigung mit angemessener Frist sperren, wenn der Auftraggeber mit einer nicht unerheblichen Vergütung in Verzug ist. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen.
(6) Softwareverträge laufen, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und sind mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit, danach zum Quartalsende kündbar.
(7) Die verschuldensunabhängige Haftung von Greenflash für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Software (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 9.
§ 7 Abnahme
(1) Sämtliche Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren ab ihrer Entstehung, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Bei Mangelhaftigkeit der Leistungen steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht der Nacherfüllung zu. Erst bei Fehlschlag der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Vergütung Herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Ein Rücktritt kann nur bei einem wesentlichen Mangel erfolgen. Ein solcher liegt vor, wenn die mangelhafte Leistung die Gesamtleistung derart prägt, dass die gesamte Leistung einer Nichtleistung gleichkommt. Das Recht zur Selbstvornahme ist ausgeschlossen.
(3) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Mangelhaftigkeit von Leistungen Dritter. Enthalten die Leistungen des Auftragnehmers körperliche oder unkörperliche Gegenstände Mängel, bei denen der Auftragnehmer selbst nicht Hersteller ist und kann der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Mängel nicht beseitigen, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
(5) Eine Haftung des Auftragnehmers für Annahmen (z.B. Strompreise) und Prognosen (z.B. Energieerträge) u.ä., insbesondere im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsberechnungen, ist ausgeschlossen.
§ 8 Mängelansprüche, Verjährung
(1) Bei Dienstleistungen schuldet Greenflash sorgfältige Leistungserbringung nach dem Stand der Technik, nicht einen bestimmten Erfolg. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Dienstleistungen richten sich nach § 9. Greenflash wird gerügte Leistungen zunächst in angemessener Frist nachbessern. Für Lieferungen und Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben.
(2) Greenflash ist zunächst zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl (Nachbesserung oder Neulieferung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie innerhalb einer angemessenen Frist nicht erbracht, kann der Auftraggeber mindern oder bei nicht nur unerheblichen Mängeln zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Schadensersatz richtet sich nach § 9.
(3) Keine Mängelansprüche bestehen bei Mängeln, die auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers, unsachgemäßer Nutzung, Eingriffen Dritter, unterlassener Wartung, Verschleiß oder auf nach Gefahrübergang eingetretenen Umständen beruhen, es sei denn, Greenflash hat sie zu vertreten.
(4) Bei Fremdprodukten tritt Greenflash dem Auftraggeber auf Verlangen weitergehende Ansprüche gegen Hersteller und Vorlieferanten ab. Die Ansprüche gegen Greenflash bleiben unberührt. Herstellergarantien (z. B. für Module, Wechselrichter, Speicher) gelten ausschließlich nach den Bedingungen des Herstellers und begründen keine Garantie von Greenflash.
(5) Mängelansprüche verjähren bei Lieferungen in zwölf Monaten ab Ablieferung, bei Werkleistungen in zwei Jahren ab Abnahme. Die gesetzlichen Fristen gelten für Bauwerke und Baustoffe (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), für Arglist, Garantien, den Lieferantenregress (§§ 445b, 478 BGB) sowie für Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3.
§ 9 Haftung
(1) Greenflash haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Greenflash nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und insgesamt auf 1.000.000 Euro je Schadensfall. Ist die Nettoauftragssumme (bei Dauerschuldverhältnissen: die Nettovergütung der letzten zwölf Monate) niedriger, beschränkt sich die Haftung auf diesen Betrag, mindestens jedoch auf 100.000 Euro. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall und sonstige Folgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit diese nicht vertragstypisch und vorhersehbar sind.
(3) Die Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(4) Für unentgeltliche Auskünfte und Beratung außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs haftet Greenflash nur nach Absatz 1 und 3. Bei Datenverlust haftet Greenflash nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich wäre. Absatz 1 und 3 bleiben unberührt. Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Greenflash.§ 10 Bildrechte
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen dieses Vertrags entstanden Fotos zeitlich, räumlich, sachlich und inhaltlich unbeschränkt von der Greenflash GmbH und verbundenen Unternehmen genutzt werden dürfen. Eine Veröffentlichung der Fotos darf sowohl in unveränderter als auch in bearbeiteter Form erfolgen. Der Name des Auftraggebers darf im Zusammenhang mit den Fotos genannt werden. Der Auftraggeber bestätigt die Aufklärung nach §22 KunstUrhG und erteilt mit Unterschrift dieses Vertrages seine Einwilligung.
§ 10 Nutzungsrechte, Schutzrechte
(1) An den erstellten Arbeitsergebnissen (Konzepte, Planungen, Berechnungen, Berichte) erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht zur Nutzung für das jeweilige Projekt einschließlich Weitergabe an Behörden, Netzbetreiber, Finanzierer und ausführende Unternehmen. Eine Nutzung für andere Projekte oder die Weitergabe an Wettbewerber von Greenflash bedarf ihrer Zustimmung. Greenflash darf erworbenes Know-how frei verwenden.
(2) Verletzt eine Leistung Schutzrechte Dritter, wird Greenflash nach ihrer Wahl die Leistung schutzrechtsfrei ändern oder ein Nutzungsrecht beschaffen. Gelingt dies nicht in angemessener Frist, kann der Auftraggeber mindern oder zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 9. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung auf Vorgaben oder Änderungen des Auftraggebers beruht.
§ 11 Geheimhaltung, Referenzen, Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln Geschäftsgeheimnisse und erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, verwenden sie nur für Vertragszwecke und machen sie nur zur Vertraulichkeit verpflichteten Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Nachunternehmern und Beratern zugänglich. Dies gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse unbegrenzt, und nicht für öffentlich bekannte, rechtmäßig anderweitig erlangte oder offenzulegende Informationen.
(2) Greenflash darf den Auftraggeber unter Nennung von Firma, Logo, Standort und Projekteckdaten als Referenz nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform möglich.
(3) Die Parteien beachten die DSGVO und das BDSG. Verarbeitet Greenflash personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber stellt sicher, dass an Greenflash übermittelte Daten Dritter rechtmäßig weitergegeben werden dürfen.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
(1) Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Greenflash insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung in Textform mit angemessener Frist wesentliche Pflichten nicht erfüllt, mit zwei Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, seine Zahlungen einstellt oder – soweit gesetzlich zulässig – ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird.
(2) Dienstverträge mit fester Laufzeit sind vor deren Ablauf nicht ordentlich kündbar. Kündigt der Auftraggeber einen Dienst- oder Werkvertrag vorzeitig ohne wichtigen Grund, steht Greenflash die Vergütung für erbrachte Leistungen und bei Werkverträgen die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Greenflash kann insoweit pauschal 10 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung verlangen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Betrags bleibt beiden Parteien vorbehalten.
(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für alle Leistungen ist Lingen (Ems).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Lingen (Ems), für landgerichtliche Streitigkeiten das Landgericht Osnabrück. Dies gilt auch gegenüber Auftraggebern mit Sitz im Ausland (Art. 25 Brüssel Ia-VO). Greenflash kann den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
(3) Der Auftraggeber darf Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von Greenflash übertragen (§ 354a HGB bleibt unberührt). Greenflash darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) übertragen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall kündigen, wenn ihm die Fortsetzung mit dem Übernehmer unzumutbar ist. Die Erfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund des Außenwirtschafts- und Sanktionsrechts entgegenstehen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.