Stand: 12.10.2026
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
§1 Geltungsbereich
- Diese AEB gelten für alle Verträge mit unternehmerisch tätigen Lieferanten („Lieferant“) der Greenflash Projects GmbH, nachfolgend „Greenflash“ oder bei Nachunternehmerleistungen „HU = Hauptunternehmer“ genannt, die die Lieferung von Waren, Software oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Werkleistungen gelten im Sinne dieser AEB als „Ware“, sofern nicht ausdrücklich differenziert. Die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung ist Vertragsinhalt. Soweit diese AEB von der VOB/B abweichen, gehen diese AEB vor. Für Bau- und Werkleistungen gelten vorrangig Nachunternehmer-Rahmenvertrag und Einzelvertrag; diese AEB gelten ergänzend.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Greenflash in Textform. Schweigen oder vorbehaltlose Annahme stellt keine Zustimmung dar.
§2 Vertragsabschluss
- Der Lieferant informiert Greenflash vor Vertragsabschluss in Textform, wenn die Leistung nicht uneingeschränkt für den vorgesehenen Zweck geeignet ist oder besondere Umwelt-, Sicherheits- oder Gesundheitsrisiken bestehen.
- Angebote sind in Textform einzureichen; Abweichungen von der Anfrage sind deutlich zu kennzeichnen.
- Verträge kommen durch Bestellung von Greenflash und deren Annahme durch den Lieferanten in Textform zustande. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
- Die Bestellung von Greenflash ist maßgeblich. Zeichnungen, Mengen- und Maßangaben sind verbindlich.
- Einschränkungen gesetzlicher Rechte oder Garantien bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von Greenflash in Textform. AGB des Lieferanten gelten nicht.
§3 Pflichten des Lieferanten
- Der Lieferant erbringt seine Leistung fristgerecht und hält alle anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zu Mindestlohn, Sozialstandards und ESG, ein.
- Die Weitergabe an Subunternehmer bedarf der vorherigen Zustimmung von Greenflash in Textform. Der Nachunternehmer stellt Greenflash von Ansprüchen gemäß § 13 MiLoG, § 14 AEntG und § 28e SGB IV frei; dies gilt auch für weitere Nachunternehmer.
- Lieferungen sind rechtzeitig anzukündigen, vor Übergabe zu prüfen und zu dokumentieren.
- Der Lieferant verantwortet Transport, Verpackung und Lagerung bis zur Übergabe. Die Verpackung muss umschlaggeeignet und erforderlichenfalls wetterfest sein.
- Die Leistung muss allen gesetzlichen und technischen Anforderungen, insbesondere DIN und VDE, entsprechen. Dokumentationen sind auf Deutsch oder Englisch bereitzustellen.
- Die vertragsgegenständlichen Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein.
- Lieferantenerklärungen, Ursprungsnachweise, Konformitätsbescheinigungen und Import-/Exportbeschränkungen sind vorzulegen bzw. mitzuteilen. Nach Vertragsabschluss sind Mindestlohnbescheinigung, erforderliche Handwerksrolleneintragung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, erforderlicher Gewerbezentralregisterauszug und Betriebshaftpflichtnachweis vorzulegen. Die Mindestdeckung beträgt 5 Mio. EUR je Schadensfall; für Mittelspannung, BESS, Ladeinfrastruktur und vergleichbare energietechnische Anlagen 10 Mio. EUR.
- Wird die Zahlung des Mindestlohns nicht nachgewiesen, darf Greenflash einen angemessenen Vergütungsteil zurückbehalten. Erfolgt der Nachweis auch nach erneuter Aufforderung und sieben Werktagen Nachfrist nicht, darf Greenflash aus wichtigem Grund kündigen.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Bestellnummer beizufügen. Rechnungen sind gesetzeskonform elektronisch an invoice@greenflash.de zu senden.
- Liefertermine sind verbindlich. Änderungen bedürfen vorheriger Mitteilung und Zustimmung in Textform.
- Behinderungen, erkennbare Mehrkosten und Terminfolgen sind innerhalb von drei Werktagen in Textform anzuzeigen.
- Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind nur aus unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
- Der Lieferant sorgt auf eigene Kosten für umweltgerechte Verpackung und Entsorgung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Greenflash und deren Kunden dürfen Produktionsstätten nach angemessener Vorankündigung inspizieren.
- Kommunikation mit dem Hauptauftraggeber erfolgt ausschließlich über Greenflash, sofern Greenflash nichts anderes freigibt.
- Auf Wunsch von Greenflash tritt der Nachunternehmer beim Bauherrn in der Corporate Identity von Greenflash auf. Material wird unentgeltlich überlassen; Markenrechte gelten nur zur Vertragserfüllung. Ein Arbeitsverhältnis zu Greenflash entsteht nicht.
- Software, digitale Systeme und Fernwartungslösungen müssen frei von Schadsoftware sein und anerkannten Regeln der Informationssicherheit entsprechen. Relevante Sicherheitsvorfälle, Datenschutzverletzungen und Schwachstellen sind unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Greenflash darf die Einhaltung vertraglicher, gesetzlicher und ESG-bezogener Pflichten anhand geeigneter Unterlagen selbst oder durch Dritte prüfen. Der Lieferant unterstützt angemessen.
§4 Pflichten von Greenflash
- 1. Greenflash zahlt nach Prüfung der ordnungsgemäßen Lieferung und Rechnung.
- 2. Zahlungen erfolgen ausschließlich an den vertraglich vereinbarten Lieferanten.
- 3. Gesetzliche Rechte zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und Einrede bleiben vorbehalten.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
- Greenflash kann eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10 % der Auftragssumme verlangen.
- Vorauszahlungen setzen eine Vorauszahlungsbürgschaft voraus.
- Die Preise sind Festpreise und enthalten alle erforderlichen Neben- und Zusatzkosten. Material-, Energie-, Lohn-, Währungs- oder sonstige Kostensteigerungen berechtigen nicht zur Preisanpassung, sofern keine Preisgleitung ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- Rechnungen sind 30 Tage nach Eingang fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2 % Skonto gewährt.
- Es werden für reine Materiallieferungen keine Vorauszahlungen seitens Greenflash geleistet.
- Die Schlussrate wird erst nach vollständiger Dokumentation und Abnahme fällig.
§6 Mängel und Haftung
- Abweichungen von Menge, Qualität oder Verwendungszweck sind Sachmängel.
- Der Lieferant übernimmt eine Garantie für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften.
- § 377 HGB wird abbedungen. Die Untersuchungsfrist beträgt drei Monate ab Lieferung.
- Mängel sind innerhalb vereinbarter oder gesetzlicher Fristen anzuzeigen.
- Greenflash kann alle gesetzlichen Mängelrechte geltend machen. Diese umfassen insbesondere erforderliche Ausbau-, Wiedereinbau-, Transport-, Prüf-, Analyse-, Rückruf- und Entsorgungskosten sowie sonstige Mangelfolgekosten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Greenflash kann 5 % der Auftragssumme einbehalten oder eine Mängelgewährleistungsbürgschaft bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verlangen.
- Rücksendungen erfolgen auf Kosten des Lieferanten. Bei berechtigten Mängeln fällt eine Bearbeitungspauschale von 150 EUR zuzüglich Umsatzsteuer an.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre und sechs Monate, soweit zwingendes Recht oder Individualvereinbarungen nicht vorgehen.
§7 Verbrauchskosten
- Greenflash stellt Baustrom und Wasser ab der Hauptabnahmestelle bereit.
- Für eine verbrauchsgenaue Abrechnung bringt der Nachunternehmer auf eigene Kosten einen geeigneten Zähler an.
§8 Abnahme
- Es wird förmliche Abnahme vereinbart. § 12 VOB/B gilt nicht. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
- Der Nachunternehmer hat keinen Anspruch auf rechtsgeschäftliche Teilabnahmen.
- Die Abnahme kann verweigert werden, bis die technische und kaufmännische Dokumentation vollständig vorliegt, insbesondere Prüfprotokolle, CE-Konformitätserklärungen, Datenblätter, Bedienungsanleitungen, Zertifikate und Revisionsunterlagen.
§9 Rücktritt, Kündigung und Schadensersatz
- Greenflash kann bei Vertragsverletzung oder Insolvenz nach gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen zurücktreten oder kündigen.
- Die Vertragsstrafe bei Lieferverzug beträgt 0,2 % der Auftragssumme je Kalendertag, höchstens 5 %. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Bei Verzug oder nicht vertragsgemäßer Leistung trotz angemessener Fristsetzung darf Greenflash nach gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz beschaffen oder Dritte beauftragen. Erforderliche Mehrkosten trägt der Lieferant.
- Kündigt der Bauherr den Hauptvertrag aus nicht von Greenflash zu vertretenden Gründen oder kündigt Greenflash dem Auftraggeber wegen Insolvenz oder wichtigem Grund, darf Greenflash den Nachunternehmervertrag außerordentlich kündigen.
- Der Nachunternehmer erhält dann nur die Vergütung nachgewiesener Leistungen und verzichtet auf Weiteres, soweit Greenflash den eigenen Anspruch nicht nach § 648 BGB bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B durchsetzen kann.
§9a Nachtragsmanagement
- Änderungen und Zusatzleistungen bedürfen vor Ausführung der Beauftragung oder Freigabe durch Greenflash in Textform.
- Mehrkosten, Terminfolgen und Behinderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb der Frist aus § 3 Nr. 11, in Textform anzuzeigen und zu belegen.
- Ohne vorherige Beauftragung oder Freigabe besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch, soweit Greenflash nicht nachträglich genehmigt oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.
§10 ESG und Lieferkettensorgfaltspflicht
- Der Lieferant hält alle auf ihn und die Leistung anwendbaren menschenrechtlichen, umweltbezogenen und lieferkettenbezogenen Sorgfaltspflichten nach deutschem und europäischem Recht ein.
- Soweit anwendbar, umfasst dies Risikomanagement, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdemechanismen sowie gesetzliche Dokumentation und Berichterstattung.
- Wesentliche Verstöße können nach vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen zur Kündigung und weiteren Rechtsfolgen führen.
§11 Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln sämtliche Vertrags-, Kunden-, Geschäfts-, Betriebs- und IP-Informationen vertraulich.
- Die Vertraulichkeit gilt während des Vertrags und fünf Jahre danach; gesetzliche Schutzpflichten bleiben unberührt.
§12 Datenschutz
- Der Nachunternehmer schult seine Mitarbeitenden datenschutzrechtlich und verpflichtet sie zur Verschwiegenheit.
- Bei Auftragsverarbeitung ist vor Beginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.
§13 Sonstiges
- Eigentum an Materialien, Bauteilen, Dokumentationen und sonstigen Vertragsgegenständen geht spätestens mit Übergabe an Greenflash oder den benannten Leistungsort über. Die Gefahr verbleibt bis zur Abnahme der Gesamtleistung beim Lieferanten, soweit gesetzlich zulässig und soweit er die Leistung schuldet.
- Fotoaufnahmen und die Verwendung des Brandings von Greenflash oder des Bauherrn zu Marketingzwecken bedürfen vorheriger Zustimmung in Textform.
- Der Lieferant stellt Greenflash von Ansprüchen Dritter, insbesondere aus Produkthaftung, frei, soweit er die anspruchsbegründenden Umstände zu vertreten hat.
- Gerichtsstand ist Lingen (Ems), soweit zulässig. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die übrigen nicht. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. § 139 BGB findet keine Anwendung.