Stand: 27.08.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Greenflash Projects GmbH

für Planung, Lieferung und Errichtung von Energieanlagen gegenüber Unternehmern

§ 1 Geltung

(1) Diese AGB gelten für alle Angebote und Leistungen der Greenflash Projects GmbH, Fiskediek 7a, 49809 Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück HRB 218786 („Greenflash“), insbesondere für Planung, Lieferung und Errichtung von Photovoltaikanlagen, Energiespeichern, Ladeinfrastruktur und sonstigen Energieanlagen einschließlich Inbetriebnahme („Anlage“). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“) und in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass Greenflash erneut auf sie hinweisen müsste.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn Greenflash ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos leistet.

(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Rechtserhebliche Erklärungen des Auftraggebers (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigung) bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

(4) Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C) gelten als technischer Ausführungs- und Abrechnungsstandard, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Die VOB/B ist nicht Vertragsbestandteil. Es gilt das Bauvertragsrecht des BGB nach Maßgabe dieser AGB.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Unterlagen

(1) Angebote von Greenflash sind freibleibend, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt durch Auftragserteilung des Auftraggebers und Auftragsbestätigung von Greenflash in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Mündliche Zusagen vor Vertragsschluss sind unverbindlich, sofern sie nicht in Textform bestätigt werden. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

(2) Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich angeboten, insbesondere Netzanschluss- und Netzbetreiberleistungen, Baugenehmigungen, statische Nachweise für Bestandsgebäude, Blitzschutz, Erd-, Gerüst- und Dachsanierungsarbeiten, Zähler- und Messstellenleistungen sowie Wartung und Betriebsführung.

(3) Greenflash erbringt keine Rechts- und Steuerberatung. Ertrags-, Einspar- und Wirtschaftlichkeitsprognosen beruhen auf Annahmen (z. B. Einstrahlungs- und Verbrauchsdaten, Strompreise, Förderbedingungen) und sind keine Beschaffenheitsgarantie. Die Haftung richtet sich nach § 11.

(4) Angebote, Planungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen von Greenflash bleiben deren Eigentum und urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber darf sie ohne Zustimmung von Greenflash weder Dritten zugänglich machen noch für andere Zwecke verwerten. Kommt kein Vertrag zustande, sind sie zurückzugeben bzw. zu löschen.

(5) Greenflash darf Leistungen durch qualifizierte Nachunternehmer, insbesondere verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG), erbringen lassen.

§ 3 Preise, Zahlung, Sicherheit

(1) Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Pauschalpreise gelten für den vereinbarten Leistungsumfang. Einheitspreise werden nach Aufmaß abgerechnet. Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, sowie Mehraufwand infolge unzutreffender Angaben oder unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers werden zu den vereinbarten, hilfsweise zu den bei Beauftragung gültigen Sätzen der Preisliste von Greenflash vergütet.

(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mehr als vier Monate und erhöhen sich in diesem Zeitraum die Einkaufspreise von Greenflash für Module, Wechselrichter, Speicher oder sonstige wesentliche Komponenten nachweislich um mehr als 5 %, darf Greenflash den Preis um den Betrag der Kostensteigerung anpassen. Sinken die Einkaufspreise in diesem Zeitraum nachweislich um mehr als 5 %, ermäßigt sich der Preis in gleicher Weise um den Betrag der Kostensenkung. Übersteigt die Anpassung 10 % des Vertragspreises, kann der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten.

(3) Greenflash kann Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen einschließlich angelieferter, eigens angefertigter oder bereitgestellter Komponenten verlangen (§ 632a BGB). Ein im Angebot vorgesehener Zahlungsplan geht vor. Die Schlussrechnung wird mit Abnahme fällig.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang bei Greenflash. Mit Ablauf der Frist tritt Verzug ohne Mahnung ein. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

(5) Der Auftraggeber kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten, von Greenflash anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die mit der Forderung von Greenflash in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (insbesondere Ansprüche wegen Mängeln derselben Leistung). Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln bestehen nur in einem zum Mangel angemessenen Verhältnis.

(6) Greenflash kann Sicherheit nach § 650f BGB verlangen. Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich mindern und die Bezahlung offener Forderungen gefährden, kann Greenflash ausstehende Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt Greenflash rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Planung und Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung (insbesondere Bestandspläne, Statik, Dach- und Gebäudedaten, Lastgänge, Netzanschlussdaten, Nachweise über Eigentum oder Nutzungsrechte am Aufstellort) und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Er verantwortet die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

(2) Der Auftraggeber sorgt für die Baufreiheit: freien und gesicherten Zugang zum Aufstellort und zu den Installationsorten, Lager- und Stellflächen, Bauwasser und Baustrom, die Eignung und Tragfähigkeit von Dach, Untergrund und Gebäudeteilen sowie das Vorliegen aller erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Netzanschlusszusagen und Zustimmungen Dritter (z. B. Eigentümer, Vermieter), soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich Greenflash übertragen ist.

(3) Der Auftraggeber weist Greenflash vor Beginn der Arbeiten auf verdeckte Leitungen, Altlasten, Schadstoffe (z. B. Asbest) und sonstige Gefahren im Bereich der Ausführung hin.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Fristen angemessen. Greenflash kann Wartezeiten, Mehraufwand und Zusatzkosten (z. B. für erneute Anfahrt, Lagerung, Gerüststandzeiten) nach den üblichen Sätzen berechnen (§ 642 BGB). Nach fruchtloser Fristsetzung kann Greenflash den Vertrag kündigen (§ 643 BGB).

§ 5 Erfüllungsort

(1) Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Verbindliche Fristen beginnen nicht vor Klärung aller technischen Fragen, Eingang aller vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen, Herstellung der Baufreiheit und Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Greenflash haftet nicht für Verzögerungen oder Unmöglichkeit infolge höherer Gewalt oder sonstiger bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer, von Greenflash nicht zu vertretender Umstände (z. B. Naturereignisse, ungewöhnliche Witterung, die eine fachgerechte Ausführung ausschließt, Pandemien, Streik, behördliche Maßnahmen, Verzögerungen des Netzbetreibers oder von Genehmigungsbehörden, ausbleibende Belieferung durch Vorlieferanten trotz kongruenten Deckungsgeschäfts). Greenflash informiert den Auftraggeber unverzüglich. Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen für den entfallenden Teil werden erstattet. Erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(3) Gerät Greenflash in Verzug, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, nachdem er Greenflash eine angemessene Nachfrist in Textform gesetzt hat, sofern die Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist. Die Haftung für Verzugsschäden richtet sich nach § 11.

§ 6 Leistungsänderungen

(1) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der Auftraggeber, trotz Aufforderung in Textform mit angemessener Fristsetzung, seinen vertraglich vereinbarten Pflichten und Obliegenheiten nicht nachkommt und der Auftragnehmer hierdurch bei der Erbringung seiner Leistungen nicht unerheblich beeinträchtigt wird

(2) Übrige gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

(1) Die Gefahr geht mit Abnahme auf den Auftraggeber über. Für angelieferte und noch nicht eingebaute Komponenten, die sich im Bereich des Auftraggebers befinden, trägt der Auftraggeber die Gefahr von Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung durch Dritte, soweit Greenflash dies nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber sichert die Baustelle außerhalb der Arbeitszeiten von Greenflash. Wird eine Anlage vor Abnahme in Betrieb genommen oder genutzt, geht die Gefahr mit Inbetriebnahme über.

(2) Gelieferte Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag Eigentum von Greenflash. Werden sie mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, erfolgt die Verbindung, soweit rechtlich möglich, nur zu einem vorübergehenden Zweck (§ 95 BGB) und Greenflash erwirbt Miteigentum an der Anlage im Verhältnis des Rechnungswerts. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich, versichert sie gegen die üblichen Risiken und zeigt Zugriffe Dritter unverzüglich an.

§ 8 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Anlage fertiggestellt und ihm dies angezeigt ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Der Netzanschluss, die Zählersetzung und die Freigabe durch den Netzbetreiber sind nicht Voraussetzung der Abnahme, soweit Greenflash die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Greenflash weist die Funktionsfähigkeit in diesem Fall durch ein Inbetriebnahmeprotokoll oder eine Probeinbetriebnahme nach.

(2) Die Anlage gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert. Greenflash weist ihn in der Anzeige auf diese Rechtsfolge hin.

(3) In sich abgeschlossene Teilleistungen (z. B. Unterkonstruktion, Speicher, Ladeinfrastruktur, einzelne Bauabschnitte) sind auf Verlangen von Greenflash gesondert abzunehmen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 9 Mängelansprüche, Verjährung

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben.

(2) Greenflash ist zunächst zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl (Nachbesserung oder Neuherstellung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie innerhalb einer angemessenen Frist nicht erbracht, kann der Auftraggeber mindern oder bei nicht nur unerheblichen Mängeln zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Schadensersatz richtet sich nach § 11.

(3) Keine Mängelansprüche bestehen bei Mängeln, die auf Vorgaben, Beistellungen oder Planungen des Auftraggebers, auf der Beschaffenheit von Dach, Gebäude, Untergrund oder Netzanschluss, auf unsachgemäßer Bedienung, unterlassener Wartung, Eingriffen Dritter, Verschleiß, Verschmutzung, Verschattung oder auf nach Gefahrübergang eingetretenen Umständen beruhen, es sei denn, Greenflash hat sie zu vertreten. Ertragsschwankungen infolge von Einstrahlung, Witterung, Netzabschaltungen oder Degradation im Rahmen der Herstellerangaben sind kein Mangel.

(4) Bei Fremdprodukten (z. B. Module, Wechselrichter, Speicher, Ladesäulen) tritt Greenflash dem Auftraggeber auf Verlangen weitergehende Ansprüche gegen Hersteller und Vorlieferanten ab. Die Ansprüche gegen Greenflash bleiben unberührt. Herstellergarantien gelten ausschließlich nach den Bedingungen des Herstellers und begründen keine Garantie von Greenflash.

(5) Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren ab Abnahme. Für Bauwerke und Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren. Die gesetzlichen Fristen gelten ferner bei Arglist, für Garantien, für den Lieferantenregress (§§ 445b, 478 BGB) sowie für Schadensersatzansprüche nach § 11 Abs. 1 und Abs. 3.(6) Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus und konnte der Auftraggeber dies erkennen, ersetzt er Greenflash den Prüf- und Reiseaufwand zu den üblichen Sätzen.

§ 10 Schutzrechte, Nutzungsrechte

(1) Verletzt eine Leistung Schutzrechte Dritter, wird Greenflash nach ihrer Wahl die Leistung schutzrechtsfrei ändern oder ein Nutzungsrecht beschaffen. Gelingt dies nicht in angemessener Frist, kann der Auftraggeber mindern oder zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 11. Dies gilt nicht, soweit die Verletzung auf Vorgaben oder Änderungen des Auftraggebers beruht.

(2) An Planungsunterlagen erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung für Betrieb, Wartung, Änderung und Erweiterung der Anlage einschließlich Weitergabe an Behörden, Netzbetreiber, Finanzierer und Versicherer.

§ 11 Haftung, Versicherung

(1) Greenflash haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Greenflash nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und insgesamt auf die Nettoauftragssumme, höchstens jedoch auf 1.000.000 Euro je Schadensfall. Die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einspeisevergütung oder Einsparungen, Produktionsausfall und sonstige Folgeschäden ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit diese nicht vertragstypisch und vorhersehbar sind.

(3) Die Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(4) Für unentgeltliche Auskünfte und Beratung außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs haftet Greenflash nur nach Absatz 1 und 3. Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen von Greenflash.

(5) Greenflash unterhält während der Vertragsdurchführung eine branchenübliche Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Montageversicherung für die Anlage bis zur Abnahme und weist den Versicherungsschutz dem Auftraggeber auf Anfrage nach.

§ 12 Geheimhaltung, Referenzen, Datenschutz

(1) Die Parteien behandeln Geschäftsgeheimnisse und erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, verwenden sie nur für Vertragszwecke und machen sie nur zur Vertraulichkeit verpflichteten Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Nachunternehmern und Beratern zugänglich. Dies gilt drei Jahre über das Vertragsende hinaus, für Geschäftsgeheimnisse unbegrenzt, und nicht für öffentlich bekannte, rechtmäßig anderweitig erlangte oder offenzulegende Informationen.

(2) Greenflash darf den Auftraggeber unter Nennung von Firma, Logo, Standort und Projekteckdaten als Referenz nennen und Fotos und Filmaufnahmen der Anlage ohne Abbildung von Personen zeitlich und räumlich unbegrenzt für Referenz- und Werbezwecke, auch durch verbundene Unternehmen, nutzen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht. Der Widerspruch ist jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform möglich.

(3) Die Parteien beachten die DSGVO und das BDSG. Der Auftraggeber stellt sicher, dass an Greenflash übermittelte Daten Dritter rechtmäßig weitergegeben werden dürfen.

§ 13 Kündigung

(1) Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Greenflash insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung in Textform mit angemessener Frist wesentliche Pflichten nicht erfüllt, mit zwei Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, eine verlangte Sicherheit nach § 650f BGB nicht leistet, seine Zahlungen einstellt oder – soweit gesetzlich zulässig – ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird.

(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 648 BGB ohne wichtigen Grund, steht Greenflash die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Greenflash kann insoweit pauschal 10 % der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung verlangen. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Betrags bleibt beiden Parteien vorbehalten. Bereits bestellte, nicht stornierbare Komponenten sind zusätzlich zu vergüten und werden dem Auftraggeber übereignet.

(3) Nach einer Kündigung sind die erbrachten Leistungen gemeinsam festzustellen und abzunehmen. Jede Kündigung bedarf der Textform.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist, soweit nicht anders vereinbart, der Aufstellort der Anlage, für Zahlungen Lingen (Ems).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Lingen (Ems), für landgerichtliche Streitigkeiten das Landgericht Osnabrück. Dies gilt auch gegenüber Auftraggebern mit Sitz im Ausland (Art. 25 Brüssel Ia-VO). Greenflash kann den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

(3) Der Auftraggeber darf Rechte aus dem Vertrag nur mit Zustimmung von Greenflash übertragen (§ 354a HGB bleibt unberührt). Greenflash darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) übertragen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall kündigen, wenn ihm die Fortsetzung mit dem Übernehmer unzumutbar ist. Die Erfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund des Außenwirtschafts- und Sanktionsrechts entgegenstehen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.