Stand: 27.08.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Greenflash GmbH für Übertragungsverträge über die THG-Quote mit Großkunden (Flotten und Ladepunkte)

§ 1 Geltung, Vertragsschluss

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Greenflash GmbH, Fiskediek 7a, 49809 Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück HRB 214807 („Greenflash“), und Betreibern von Elektrofahrzeugflotten sowie Betreibern von Ladepunkten („Großkunde“) über die Vermarktung der Treibhausgasminderungsquote („THG-Quote“) nach § 37a BImSchG und der 38. BImSchV in der jeweils geltenden Fassung. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass Greenflash erneut auf sie hinweisen müsste.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Großkunde Greenflash den Auftrag zur Vermarktung der THG-Quote aus seinen Elektrofahrzeugen bzw. dem an seinen Ladepunkten abgegebenen Ladestrom erteilt und Greenflash dies durch Vertragsbestätigung in Textform annimmt. Geschäftsbedingungen des Großkunden finden keine Anwendung, auch wenn Greenflash ihnen nicht gesondert widerspricht.

(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Mit jeder Anmeldung nach § 3 bestimmt der Großkunde Greenflash als Dritten im Sinne von §§ 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 7 Abs. 5 S. 1 der 38. BImSchV für das angemeldete Elektrofahrzeug bzw. den angemeldeten Ladestrom und überträgt Greenflash sämtliche Rechte aus der THG-Quote für den jeweiligen Anmeldungs- bzw. Ladezeitraum.

(2) Greenflash entscheidet allein über Zeitpunkt und Art der Vermarktung und darf die THG-Quote an die eQuota GmbH, Harzer Straße 39, 12059 Berlin, oder andere Vermarktungspartner weiter übertragen sowie Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.

(3) Der Großkunde bevollmächtigt Greenflash, gegenüber dem Umweltbundesamt und sonstigen Behörden alle Erklärungen abzugeben und Nachweise einzureichen, die zur Anrechnung der THG-Quote erforderlich sind. Greenflash schuldet die sorgfältige Beantragung und Vermarktung, nicht die Anerkennung durch das Umweltbundesamt.

§ 3 Anmeldung von Elektrofahrzeugen und Ladestrom

(1) Während der Vertragslaufzeit kann der Großkunde beliebig viele Elektrofahrzeuge und Ladestrommengen zur Vermarktung anmelden. Greenflash bestätigt jede Anmeldung in Textform und darf sie ablehnen, wenn die Voraussetzungen dieser AGB nicht erfüllt sind oder nachträglich entfallen.

(2) Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs erfolgt je Kalenderjahr („Anmeldungszeitraum“) durch Übermittlung einer gut lesbaren Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Vorder- und Rückseite), spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug ein reines Batterieelektrofahrzeug im Sinne von § 2 Abs. 2 der 38. BImSchV ist, der Großkunde als Halter eingetragen ist und die THG-Quote für den Anmeldungszeitraum weder an einen Dritten übertragen noch selbst vermarktet wurde.

(3) Die Anmeldung von Ladestrom bezieht sich auf eine an einem bestimmten Ladepunkt in einem abgeschlossenen Zeitraum („Ladezeitraum“) abgegebene und gemessene Strommenge. Voraussetzung ist, dass der Ladepunkt ein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne von § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung und bei der Bundesnetzagentur gemeldet ist (nachzuweisen über die Ladesäulenkarte oder die Registrierungsbestätigung) und dass die THG-Quote für den Ladezeitraum weder an einen Dritten übertragen noch selbst vermarktet wurde. Der Großkunde übermittelt je Ladepunkt Betreiber, Standort, abgegebene Strommenge in kWh und Ladezeitraum, jeweils bis zum 15. des Folgemonats, Ladestrom eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres.

(4) Greenflash darf weitere Nachweise verlangen, soweit sie für die Anrechnung nach §§ 37a ff. BImSchG, §§ 5 ff. 38. BImSchV erforderlich sind oder von Behörden gefordert werden.

(5) Die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn der Großkunde die Fortgeltung bestätigt oder einen aktuellen Fahrzeugschein übermittelt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 weiterhin vorliegen. Mit der Verlängerung gilt § 2 entsprechend. Ohne Verlängerung endet die Anmeldung automatisch mit Ablauf des Anmeldungszeitraums. Eine erneute Anmeldung bleibt möglich.

§ 4 Entgelt

(1) Der Großkunde erhält für jede bestätigte Anmeldung das in der Vertragsbestätigung bzw. dem bei Anmeldung gültigen Preisblatt genannte Entgelt (Festbetrag je Fahrzeugklasse bzw. je kWh oder die dort beschriebene Berechnung). Greenflash trägt das Vermarktungsrisiko. Ein höherer Vermarktungserlös begründet keinen Nachzahlungsanspruch.

(2) Das Entgelt wird fällig, wenn das Umweltbundesamt die Anrechnung für die jeweilige Anmeldung bestätigt hat, spätestens acht Wochen danach, in der vom Großkunden gewählten Auszahlungsoption. Greenflash ist nicht verpflichtet, mehrere Auszahlungsoptionen anzubieten.

(3) Lehnt das Umweltbundesamt die Anrechnung ganz oder teilweise ab, weil die Voraussetzungen nach § 3 nicht vorlagen, für denselben Zeitraum bereits ein anderer Dritter bestimmt wurde oder Angaben oder Unterlagen des Großkunden unrichtig, unvollständig oder verspätet waren, entfällt insoweit der Entgeltanspruch. Bereits gezahltes Entgelt ist zurückzuzahlen. Greenflash teilt dem Großkunden das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit und kann für den Mehraufwand eine Bearbeitungspauschale von 50 Euro je betroffener Anmeldung berechnen. Dem Großkunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

(4) Der Großkunde kann nur mit unbestrittenen, anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen oder mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.

§ 5 Pflichten und Gewährleistungen des Großkunden

(1) Der Großkunde gewährleistet, dass seine Angaben und Unterlagen richtig und vollständig sind, dass er zur Übertragung der THG-Quote berechtigt ist und dass die THG-Quote für angemeldete Zeiträume nicht anderweitig übertragen oder vermarktet wird. Er teilt Greenflash unverzüglich mit, wenn ein Fahrzeug abgemeldet oder veräußert oder ein Ladepunkt stillgelegt wird oder seine öffentliche Zugänglichkeit endet.

(2) Ändern sich die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis der Quotenerfüllung, übermittelt der Großkunde Greenflash die zusätzlich erforderlichen Informationen und Nachweise, soweit ihm dies zumutbar ist.

(3) Verletzt der Großkunde schuldhaft eine Pflicht nach Absatz 1 und entsteht Greenflash dadurch ein Schaden (z. B. Rückabwicklung bereits vermarkteter Quoten, behördliche Verfahren), ersetzt der Großkunde diesen Schaden.

§ 6 Haftung

(1) Greenflash haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Greenflash nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Großkunde regelmäßig vertrauen darf), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens auf das für den betroffenen Anmeldungs- bzw. Ladezeitraum geschuldete Entgelt. Insbesondere haftet Greenflash nicht für die Höhe des am Markt erzielbaren Quotenerlöses oder für Änderungen der Rechtslage, die die Anrechenbarkeit entfallen lassen.

(3) Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Greenflash.

§ 7 Datenverarbeitung, Datenschutz

Greenflash verarbeitet die zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten des Großkunden und übermittelt sie, soweit erforderlich, an das Umweltbundesamt sowie an die eQuota GmbH und weitere Vermarktungspartner, gegebenenfalls über eine von eQuota bereitgestellte Schnittstelle. Personenbezogene Daten verarbeitet Greenflash nach Maßgabe der DSGVO und des BDSG. Eingesetzte Dienstleister sind nach Art. 28 DSGVO verpflichtet. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Greenflash.

§ 8 Laufzeit, Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit der Vertragsbestätigung und läuft auf unbestimmte Zeit, sofern die Vertragsbestätigung keine feste Laufzeit vorsieht. Er ist von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.

(2) Die Kündigung wirkt für Anmeldungs- und Ladezeiträume, für die Greenflash die Anrechnung noch nicht beim Umweltbundesamt beantragt hat. Die Abwicklung bereits beantragter Zeiträume einschließlich der Entgeltzahlung richtet sich nach diesen AGB.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist Lingen (Ems).

(2) Ist der Großkunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Lingen (Ems), für landgerichtliche Streitigkeiten das Landgericht Osnabrück. Dies gilt auch gegenüber Großkunden mit Sitz im Ausland (Art. 25 Brüssel Ia-VO). Greenflash kann den Großkunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.