Allgemeine Auftragsbedingungen der Greenflash Projects GmbH
Stand: 20.02.2025
§ 1 Geltung
(1) Alle Leistungen und Angebote der Greenflash Projects GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Ergänzend in nachrangiger Geltungsreihenfolge zu den AGBs gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:
a. Die Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung
b. Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit die vorrangigen Vertragsbestandteile keine höherwertige Ausführung vorsehen.
c. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt, die vorrangig sind.
d. Die einschlägigen Vorschriften der Bauaufsichtsbehörden einschl. des Gewerbeaufsichtsamtes und des Verbandes der Sachversicherer, der Berufsgenossenschaft sowie die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien und die Baustellenverordnung
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist einen Auftrag auf Grundlage des Angebots in Textform erteilt.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sind die schriftlich geschlossenen Verträge, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Auftragnehmer vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
(4) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei dem Auftragnehmer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
(2) Die Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Leistungen und Leistungszeit
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erbringt der Auftragnehmer Werkleistungen.
(2) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung. Sämtliche Auskünfte des Auftragnehmers mit rechtlichem Bezug sind als unverbindlicher Rat zu verstehen und ersetzen nicht die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin.
(3) Von dem Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten schuldhaft nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, verlängern sich die zugesagten oder vereinbarten Fristen entsprechend.
(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Auftragnehmer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die die Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug oder wird ihm eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen wird im Angebot oder Vertrag bestimmt, anderenfalls ist der Erfüllungsort aus dem Vertragsverhältnis Lingen (Ems).
§ 6 Kündigung
(1) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der Auftraggeber, trotz Aufforderung in Textform mit angemessener Fristsetzung, seinen vertraglich vereinbarten Pflichten und Obliegenheiten nicht nachkommt und der Auftragnehmer hierdurch bei der Erbringung seiner Leistungen nicht unerheblich beeinträchtigt wird
(2) Übrige gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 7 Verjährung, Gewährleistung, Sachmängel
(1) Bei Mangelhaftigkeit der Leistungen steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht der Nacherfüllung zu. Erst bei Fehlschlag der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Vergütung Herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Ein Rücktritt kann nur bei einem wesentlichen Mangel erfolgen. Ein solcher liegt vor, wenn die mangelhafte Leistung die Gesamtleistung derart prägt, dass die gesamte Leistung einer Nichtleistung gleichkommt.
(2) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(3) Eine Haftung des Auftragnehmers für Annahmen (z.B. Strompreise) und Prognosen (z.B. Energieerträge) u.ä., insbesondere im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeitsberechnungen, ist ausgeschlossen.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass die Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass die Leistungen ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten die Leistungen derart erbringen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Leistungen aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Auftragnehmer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Preis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens/ Versicherung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erbringung der Hauptleistungen, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Mängeln, die die Funktion der Leistung und die Tauglichkeit für ihre Zwecke mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Leistungen ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Auftragnehmer gem. § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf 100 % der jeweiligen Auftragssumme in EUR, maximal aber auf solche Schäden, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmer.
(5) Soweit die Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung der Auftragnehmer wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Durchführung des Vertrags eine Betriebshaftpflichtversicherung und eine Montageversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils 3 Mio. Euro für Personenschäden und 1 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden aufrechtzuerhalten.
§ 10 Bildrechte
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen dieses Vertrags entstanden Fotos zeitlich, räumlich, sachlich und inhaltlich unbeschränkt von der Greenflash Projects und verbundenen Unternehmen genutzt werden dürfen. Eine Veröffentlichung der Fotos darf sowohl in unveränderter als auch in bearbeiteter Form erfolgen. Der Name des Auftraggebers darf im Zusammenhang mit den Fotos genannt werden. Der Auftraggeber bestätigt die Aufklärung nach §22 KunstUrhG und erteilt mit Unterschrift dieses Vertrages seine Einwilligung.
§ 11 Schlussbestimmung
(1) Der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Lingen (Ems). Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
(4) Soweit das Angebot des Auftragnehmers oder diese Allgemeinen Auftragsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.