Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) – Greenflash Projects GmbH
Stand: 17.12.2025
§1 Geltungsbereich
- Diese AEB gelten für alle Verträge mit unternehmerisch tätigen Lieferanten („NU = Nachunternehmer“) der Greenflash Projects GmbH – nachfolgend „Greenflash“ oder „HU = Hauptunternehmer“ genannt –, die die Lieferung von Waren, Software oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Werkleistungen gelten im Sinne dieser AEB als „Ware“, sofern nicht ausdrücklich differenziert. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung sind einvernehmlich Vertragsinhalt. Soweit diese AEB von der VOB/B abweichen, gehen die Regelungen dieser AEB vor. Für Bau- und Werkleistungen von Nachunternehmern gelten vorrangig der jeweils abgeschlossene Nachunternehmer-Rahmenvertrag sowie der Einzelvertrag. Diese AEB gelten insoweit nur ergänzend, soweit sie diesen Verträgen nicht widersprechen.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn Greenflash diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Schweigen oder vorbehaltlose Annahme von Leistungen stellt keine Zustimmung dar.
§2 Vertragsabschluss
- Der Lieferant muss Greenflash vor Vertragsabschluss schriftlich informieren, wenn die Ware nicht uneingeschränkt für den vorgesehenen Zweck geeignet ist oder besondere Risiken bestehen (z. B. Umwelt-, Sicherheits-, Gesundheitsrisiken).
- Angebote sind schriftlich einzureichen. Abweichungen von der Anfrage sind deutlich zu kennzeichnen.
- Verträge kommen ausschließlich durch schriftliche Bestellung von Greenflash und deren schriftliche Annahme durch den Lieferanten zustande. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
- Die Bestellung von Greenflash ist maßgeblich für den Vertragsinhalt. Zeichnungen, Mengen- und Maßangaben sind verbindlich.
- Einschränkungen gesetzlicher Rechte oder Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Greenflash. AGB des Lieferanten gelten ausdrücklich nicht.
§3 Pflichten des Lieferanten
- Der Lieferant verpflichtet sich zur fristgerechten Lieferung gemäß Bestellung und zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Mindestlohn, Sozialstandards und ESG-Kriterien.
- Eine Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung von Greenflash. Der NU stellt den HU von Ansprüchen Dritter gemäß § 13 MiLoG, § 14 AEntG und § 28e SGB IV frei. Bei Weitervergabe von Leistungen erstreckt sich diese Freistellungsverpflichtung auch auf die vom NU beauftragten Nachunternehmer oder sonstige Dritte und deren Arbeitnehmer.
- Lieferungen sind rechtzeitig anzukündigen und vor Übergabe zu prüfen. Ergebnisse sind zu dokumentieren und auf Anfrage vorzulegen.
- Der Lieferant trägt die Verantwortung für Transport, Verpackung und Lagerung bis zur Übergabe. Verpackung muss für Stapler geeignet und ggf. wetterfest sein.
- Die Ware muss allen gesetzlichen Anforderungen und technischen Standards (DIN, VDE etc.) entsprechen. Technische Dokumentationen sind in Deutsch oder Englisch bereitzustellen.
- Der Lieferant garantiert die Freiheit von Rechten Dritter (z. B. Patente, Eigentum).
- Lieferantenerklärungen, Ursprungsnachweise und Konformitätsbescheinigungen sind vorzulegen. Import-/Exportbeschränkungen sind mitzuteilen. Der Lieferant hat folgende weitere Nachweise nach Vertragsabschluss vorzulegen:
– Mindestlohnbescheinigung
– Eintragung in der Handwerksrolle
– Unbedenklichkeitsbescheinigungen
– Gewerbezentralregisterauszug
– Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden) mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 5 Mio. je Schadensfall
Gelingt der Nachweis der Zahlung des Mindestlohnes bis zur Einreichung der Schlussrechnung nicht oder hat der NU oder sein Nachunternehmer den Mindestlohn nicht bezahlt, ist der HU berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung zu verweigern. Weist der NU die Zahlung des Mindestlohns trotz Aufforderung nicht nach und gelingt der Nachweis auch nicht nach erneuter Aufforderung mit einer Nachfrist von sieben Werktagen, ist der HU berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
- Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Bestellnummer beizufügen. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und elektronisch an invoice@greenflash.de übermittelt werden.
- Liefertermine sind verbindlich. Änderungen bedürfen der schriftlichen Ankündigung und Zustimmung von Greenflash.
- Behinderungen oder Mehrkosten sind innerhalb von 3 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
- Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen beruhen.
- Der Lieferant verpflichtet sich zur umweltgerechten Verpackung und Entsorgung dieser auf eigene Kosten.
- Greenflash und deren Kunden haben das Recht zur Inspektion der Produktionsstätten nach Vorankündigung.
- Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Kommunikation mit dem Hauptauftraggeber ausschließlich über den HU erfolgt und der NU nicht unmittelbar mit dem Hauptauftraggeber kommuniziert.
- Um gegenüber dem HU ein einheitliches Erscheinungsbild aufzuweisen, wird der NU bei Kontakt mit dem Bauherrn auf Wunsch des HU, insbesondere bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten, nach außen mit der „Corporate Identity“ (wie z. B. Unternehmensfarben und Firmenlogo) des HU auftreten.
Dies betrifft insbesondere die Kleidung der Mitarbeiter. Das mit der „Corporate Identity“ des HU versehene Material (z. B. Magnetaufkleber für Fahrzeuge oder Kleidungsstücke) werden dem NU unentgeltlich durch den HU gestellt. Markenrechte des HU werden dem NU ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Leistung überlassen.
Ein arbeitsrechtliches Verhältnis zum HU wird dadurch nicht begründet. Der NU bleibt alleiniger Arbeitgeber.
§4 Pflichten von Greenflash
- Greenflash zahlt den vereinbarten Preis nach Prüfung der ordnungsgemäßen Lieferung und Rechnung.
- Zahlungen erfolgen ausschließlich an den vertraglich vereinbarten Lieferanten.
- Greenflash behält sich gesetzliche Rechte zur Aufrechnung, Zurückbehaltung und Einrede vor.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
- Greenflash kann eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme verlangen.
2. Bei Vorauszahlungen ist eine Vorauszahlungsbürgschaft erforderlich.
3. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und enthalten sämtliche Nebenkosten, Preiserhöhungen sind ausgeschlossen. - Rechnungen sind mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewährt der Lieferant 2% Skonto.
5. Die Schlussrate wird erst nach vollständiger Vorlage der Dokumentationsunterlagen und erfolgter Abnahme fällig.
§6 Mängel und Haftung
- Abweichungen von vereinbarter Menge, Qualität oder Verwendungszweck gelten als Sachmangel.
- Der Lieferant übernimmt eine Garantie für zugesicherte Eigenschaften.
- § 377 HGB wird abbedungen. Die Untersuchungsfrist beträgt 3 Monate ab Lieferung. Mängel sind innerhalb dieser Frist anzuzeigen. 4. Greenflash ist berechtigt, bei Mängeln sämtliche gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
- Greenflash kann wahlweise einen Einbehalt in Höhe von 5 % der Auftragssumme oder eine Mängelgewährleistungsbürgschaft bis zum Ablauf der Verjährungsfristen gem. § 6 Ziffer 8 verlangen.
- Rücksendungen erfolgen auf Kosten des Lieferanten. Eine Bearbeitungspauschale von 150 € zzgl. MwSt. wird bei berechtigten Mängeln erhoben.
- Verjährungsfristen betragen 5 Jahre und 6 Monate.
§7 Verbrauchskosten
Die Kostenbeteiligung des NU ist wie folgt geregelt:
Der HU stellt dem NU Baustrom und Wasser ab der Hauptabnahmestelle zur Verfügung. Wünscht der NU eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch, hat er auf eigene Kosten einen Verbrauchsmengenzähler anzubringen.
§8 Abnahme
- Es wird ausdrücklich förmliche Abnahme vereinbart. § 12 VOB/B gilt nicht. Unberührt bleibt eine Abnahmefiktion gemäß § 640 Abs. 2 BGB.
- Der Nachunternehmer hat keinen Anspruch auf rechtsgeschäftliche Teilabnahmen.
§9 Rücktritt und Schadensersatz
- Greenflash kann bei Vertragsverletzung oder Insolvenz des NU vom Vertrag zurücktreten.
- Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Vertragsstrafen bei Lieferverzug: 0,2 % pro Tag, max. 5 %.
Wird dem HU aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen seitens des Bauherrn das Vertragsverhältnis aufgekündigt, so steht dem HU gegenüber dem NU ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Gleiches gilt, wenn der HU seinem Auftraggeber wegen eingetretener Insolvenz oder aus einem sonstigem wichtigen Grund kündigt.
In diesem Fall hat der NU nur Anspruch auf Vergütung der tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Leistungen; auf weitergehende Ansprüche verzichtet der Nachunternehmer gegenüber den diesen Verzicht annehmenden Unternehmer, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch nicht nach § 648 BGB bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B durchsetzen kann.
§10 ESG und Lieferkettensorgfaltspflicht
- Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der ESG-Grundsätze und des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG).
- Dazu gehören Risikomanagement, Präventionsmaßnahmen, Beschwerdemechanismen und Berichterstattung.
- Verstöße können zu Vertragsstrafen oder Kündigung führen.
§11 Vertraulichkeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit bezüglich aller Bestandteile dieses Vertrages und aller Geschäfte und Belange der Parteien. Vertrauliche Informationen sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen bezüglich des Kundenstammes, des geistigen Eigentums und sämtlicher anderer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
§12 Datenschutz
Der NU sichert zu, dass seine Mitarbeitenden datenschutzrechtlich geschult sind und auf die datenschutzrechtliche Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Sofern der Lieferant im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, ist ein AVV abzuschließen.
§13 Sonstiges
- Bei reinen Lieferverträgen geht das Eigentum mit Lieferung über.
Bei Werkleistungen oder Lieferungen, die Bestandteil eines Werkvertrags sind, geht das Eigentum erst mit Abnahme der Gesamtleistung über.
Bis zur Abnahme bleibt der Lieferant Eigentümer der gelieferten Bauteile und trägt die Gefahr ihres zufälligen Untergangs. - Die Verwendung sämtlichen Fotomaterials im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Bauvorhaben, sowie dem Branding des HU oder Bauherrn, zu Werbe- oder Marketingzwecken, einschließlich der Veröffentlichung über Social-Media-Kanäle aller Art, bedürfen der vorherigen Zustimmung des HU.
- Der Lieferant stellt Greenflash von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere bei Produkthaftung.
- Gerichtsstand ist Lingen (Ems). Es gilt deutsches Recht.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommt, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
§ 139 BGB findet keine Anwendung.
